… eine Gesellschaft ihre jährliche (ordentliche) Generalversammlung einberuft
… ein oder mehrere Aktionäre nicht teilnehmen können, sich aber vertreten lassen möchten
… ein Unternehmen Aktien einer Gesellschaft besitzt und sich an der Generalversammlung vertreten lassen will
Mindestens einmal im Jahr müssen die Aktionäre von Schweizer Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres zusammenkommen, vor allem um die Jahresrechnung und die Ergebnisse zu genehmigen sowie die Verwaltungsratsmitglieder und die Revisionsstelle zu wählen.
Die Aktionäre versammeln sich jährlich zu einer (ordentlichen) Generalversammlung, die das oberste Organ der Gesellschaft bildet.
Die Aktionäre müssen nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen und können einer anderen Person eine Vollmacht erteilen, die in ihrem Namen bei der Generalversammlung abstimmen wird. In diesem Fall muss das entsprechende Dokument, die Vollmacht, eindeutig angeben, wer der Bevollmächtigte bzw. wer der Aktionär ist, und die erforderlichen Anweisungen für die Abstimmung enthalten.
Es ist zu beachten, dass die Statuten die Vertretung von Aktionären auf Bevollmächtigte beschränken können, die ebenfalls Aktionäre sein müssen.
Protokoll der ordentlichen Generalversammlung
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung
Wandeldarlehensvertrag
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