Alles rund ums Thema Übertragung von Aktien

INHALTSVERZEICHNIS

Im folgenden Artikel thematisieren wir das Rechtsgeschäft der Übertragung von Namenaktien. 

Möchten Sie gerne selbst einen rechtssicheren Vertrag erstellen? Das ist ganz einfach!

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Aktiengesellschaft besitzt zu Ihrer Finanzierung Aktienkapital. Dieses Aktienkapital ist in Teilbeträge zerlegt, die sog. Aktien. Besitzt man also eine Aktie, hat man Teilhaberschaft an der entsprechenden Gesellschaft. Abzugrenzen sind die Anteile einer Aktiengesellschaft von den Stammanteilen einer GmbH, wobei sich bei letzteren die Übertragung weitaus schwieriger gestaltet.

1.1. Namenaktien: was ist das?

Als Namenaktien gelten solche Aktien, die auf den Namen des Anteilseigners lauten. Die Aktiengesellschaft, welche Namenaktien ausgibt, führt ein sogenanntes Aktienbuch. Darin sind die jeweiligen Namenaktieninhaber mit entsprechendem Namen, Geburtsdatum, Adresse sowie Anzahl gehaltener Aktien vermerkt.

1.2. Unterschied zwischen Namenaktien und Inhaberaktien

Von den Namenaktien einer Aktiengesellschaft sind die Inhaberaktien abzugrenzen. Im Gegensatz zur Namenaktie, die auf den Namen des Inhabers lautet, ergibt sich der Eigentümer einer Inhaberaktie lediglich durch den eigentlichen Besitz der Aktie. Dieser ist der Gesellschaft somit nicht zwingend namentlich bekannt.  Jedoch wurden die Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft und sind nur noch bei solchen Unternehmen zulässig, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben.

1.3. Was sind verbriefte Aktien?

Aktien können generell verbrieft oder nicht verbrieft ausgegeben werden. Wird mit der Ausgabe der Aktie ein Aktienzertifikat erstellt, spricht man von einer verbrieften Aktie. Besteht kein solches Aktienzertifikat so spricht man von nicht verbrieften Aktien. Daraus ergeben sich Unterschiede bzgl. den Anforderungen im Hinblick darauf, ob ein Aktienzertifikat besteht oder nicht (dazu mehr hier). In der Regel handelt es sich heutzutage jedoch um nicht verbriefte Aktien.

1.4. Rechte und Pflichten der Aktionäre

Aus den Aktien können somit die verschiedenen Rechte und Pflichten des Aktionärs abgeleitet werden. Zu den relevantesten zählen das Stimmrecht, das Recht auf Dividende und das Recht auf den Erlös im Verkaufsfall. Dem Aktionär wird grundsätzlich nur eine Pflicht auferlegt, die sogenannte Liberierungspflicht. Demnach muss der Aktionär die dem Wert entsprechende Einlage vollständig leisten.

Nachstehend wird die Übertragung von Namenaktien, die privater Natur sind, thematisiert. Dementsprechend ist nicht weiter auf Inhaberaktien und börsenkotierte Aktien einzugehen.

2. Vinkulierte Aktie

2.1 Vinkulierte Aktien einfach erklärt

Die Aktie ist grundsätzlich frei übertragbar. In der Praxis kommt es aber oft vor, dass die Übertragung von Namensaktien eingeschränkt ist. Als Inhaber von Aktien können Sie in einem solchen Fall also nicht ohne weiteres Ihre Aktien übertragen.

2.2. Was bedeutet Vinkulierung von Namenaktien?

Die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Vinkulierung) wird in den Statuten festgelegt. Dies kann durch die Generalversammlung beschlossen werden. Eine solche Vinkulierung ist bei einer überwiegenden Mehrheit aller Gesellschaften vorzufinden. Dies gibt der Gesellschaft das Recht, die Übertragung einer Namenaktie zu verweigern. Konkret hat der Erwerber nach dem Abschluss eines Aktienkaufvertrages beim Verwaltungsrat ein Gesuch zu stellen. Der Verwaltungsrat fällt auf dieses Gesuch hin innert einer 3-monatigen Frist einen Beschluss auf An- oder Ablehnung des Erwerbers als Aktionär. Eine Ablehnung darf jedoch nicht willkürlich, d.h. ohne Grund erfolgen. Viel mehr muss sie sich aus den Bestimmungen in den Statuten herleiten. Hier kommen vorallem “wichtige Gründe” in Frage. I.d.R. beziehen sich wichtige Gründe auf die Zusammensetzung des Aktionärskreises im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit. Als Beispiele können hier genannt werden:

Auch denkbar ist die sogenannte “Escape Clause”. Mit der Anwendung der escape clause kann der Verwaltungsrat den Ewerber von Aktien ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dafür muss er jedoch dem verkaufswilligen Aktionär die zum Verkauf stehenden Aktien zum Kauf zum wirklichen Wert anbieten.

ACHTUNG: Eine Beschränkung der Übertragbarkeit kann nicht nur aus vinkulierten Namenaktien hergeleitet werden. Oftmals kommt es vor, dass eine Beschränkung in einem Aktionärsbindungsvertrag festgehalten wurde. Daraus können sich Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte, Kaufrechte, Vorhandrechte usw. herleiten. Diese gelten aber lediglich zwischen den Parteien des Aktionärverbindungsvertrages.

3. Wie wird eine Aktie übertragen?

In den meisten Fällen erfolgt die Übertragung infolge des Kaufs/Verkaufs. Denkbar sind jedoch auch andere Konstellationen wie bspw. die Übertragung durch Scheidung, Erbgang, Konkurs usw.

Der typische Ablauf für “grosse Aktienpakete” gestaltet sich folgendermassen:

  1. Es finden Verhandlungen bzgl. eines Aktienkaufvertrages statt. Dabei wichtig sind Geheimhaltungsvereinbarungen sowie Absichtserklärungen. Diese dienen dem Zweck, den Vorverhandlungen einen gewissen verbindlichen Charakter zu verleihen sowie vertrauliche Informationen der Gesellschaft zu schützen.
  2. Nach erfolgreichen Verhandlungen kommt es zum eigentlichen Vertragsschluss des Aktienkaufvertrages. Dabei werden Anzahl, Preis, Versicherungen und gegebenfalls weitere Bestandteile vertraglich festgehalten.
  3. Jetzt kommt es zur Vorbereitung des Vollzugs. Dazu zählen Bankinstruktionen sowie die Erstellung des Gesuches um Annahme der Aktienübertragung an den Verwaltungsrat.
  4. Der Verwaltungsrat entscheidet mittels eines VR-Beschlusses, ob dem Aktienkaufgeschäft zugestimmt wird oder nicht. Entscheidet er sich dazu, den Erwerber als Aktionär anzunehmen, so kann der Vollzug abgewickelt werden. Dieser Beschluss hat innert einer 3-monatigen Frist ab Gesuchstellung zu erfolgen.
  5. Der Vollzug bezieht sich auf die Erfüllung der im Aktienkaufvertrag festgehaltenen Pflichten. Dies bezieht sich i.d.R. auf die Übergabe des Indossaments bzw. der Abtretungserklärung
  6. Jetzt kann sich der Erwerber im Aktienbuch eintragen lassen und er erwirbt dadurch alle mit den Aktien verbundenen Rechte.

4. Was ist beim Verkauf von Aktien konkret zu beachten?

4.1. Indossament

Das Indossament ist nur im Zusammenhang mit der verbrieften Aktie relevant. Dieses bezweckt die schriftliche Erklärung darüber, dass der Inhaber von verbrieften Aktien das Eigentum an diesen sowie alle Rechte und Pflichten übertragen will.

4.2. Wie funktioniert ein Indossament?

Im Indossament wird also die Übertragung der verbrieften Aktientitel festgehalten. Das Indossament muss entweder auf der Rückseite des Aktienzertifikates oder, falls der Platz nicht ausreicht, im Anhang angebracht werden. Wichtig ist durchgehend, dass jede Übertragung eingetragen  und vom Übertragenden unterzeichnet wird.

4.3. Zession

Handelt es sich um eine nicht verbriefte Aktie, so ist auch das Aktienzertifikat nicht erforderlich. Um das Eigentum bzw. die Übergabe von dessem nachzuweisen, wird eine schriftliche Abtretungserklärung (sog. Zession) ausgestellt. Mit dieser erklärt der Inhaber der Aktie, das Eigentum und alle damit verbundenen Rechte abzutreten – also einem anderen zu übergeben.

4.4. Zustimmung der Übertragung

Werden vinkulierte Namenaktien übertragen, so besteht in der Theorie erst nach dem Vertragsschluss die Pflicht, einen Gesuch an den Verwaltungsrat zu stellen. Die Erstellung eines Aktienkaufvertrages ohne zu wissen, ob dieser tatsächlich rechtmässig vollzogen werden kann, erscheint ineffizient. In der Praxis wird daher ein potenzieller Aktienkaufvertrag mit der Gesellschaft bzw. dem Verwaltungsrat bereits im Voraus besprochen, da diese in den meisten Fällen ebenfalls bei den Transaktionen in irgendeiner Art involviert sind. Dies kann in Form von Gesprächen mit anderen Aktionären, Abklärungen von Vorkaufsrechten, Lieferung von Finanzzahlen, Gewährung von Aktionärsdarlehen etc. erfolgen. In diesem Fall verliert das Gesuch an gewisser Bedeutung. Auf jeden Fall muss jedoch die Zustimmung durch den Verwaltungsrat bzgl. Aktienkaufvertrag protokolliert werden.

4.5. Folgen fehlerhafter Übertragung

Bei verbrieften Inhaberaktien gilt als Eigentümer, wer das Aktienzertifikat besitzt. Zum Nachweis des Eigentums reicht somit die Vorlage des Wertpapiers. Schwieriger ergibt sich der Fall von verbrieften Namenaktien. Das Eigentum und damit verbundenen Rechte (bspw. Stimmrecht oder Recht auf Dividende) werden bei einem Kauf nur erworben, wenn eine lückenlose Indossamentenkette vorliegt. Somit ist bei einem allfälligen Kauf sicherzustellen, dass eine lückenlose Indossamentenkette bis zum ersten Zeichner (bei der Gründung der Gesellschaft und Ausgabe der Aktie) vorliegt.

Bei unverbrieften Inhaber- und Namenaktien ist auf eine lückenlose Kette von Abtretungserklärungen zu achten, die ebenfalls bis zum ersten Zeichner zurückgehen muss. 

5. Vorbereitung auf einen Blick: Welche Dokumente brauche ich für die Übertragung von Aktien?

Nachfolgend sind die einzelnen Schritte für ein erfolgreiches Kaufgeschäft einer nicht verbrieften, vinkulierten Namenaktie aufgezählt.

Weiter werden nachstehend die einzelnen Schritte für ein erfolgreiches Kaufgeschäft einer verbrieften, vinkulierten Namenaktie aufgezählt.

Können Sie bei all diesen Punkten ein Häckchen setzen? Dann haben Sie Ihre Aktien erfolgreich verkauft bzw. gekauft. Falls Sie sich noch im Vorfeld eines solchen Rechtsgeschäfts befinden, erleichtern wir Ihnen gerne die Arbeit mit unserem Vertrags- und Dokumenterstellungstool, womit Sie einfach und zeiteffizient Ihren persönlichen Aktienkaufvertrag aufsetzen können.

6. Vorlagen für die Übertragung von Aktien

6.1. Übertragung von Aktien Vorlagen auf Deutsch

6.1.1. Vorbereitung zur Übertragung von Aktien: Vorlagen auf Deutsch

6.1.2. Vertrag zur Übertragung von Aktien: Vorlagen auf Deutsch

6.1.3. Zustimmung zur Übertragung von Aktien: Vorlagen auf Deutsch

6.2. Übertragung von Aktien: Vorlagen auf Englisch

6.2.1. Vorbereitung zur Übertagung von Aktien: Vorlagen auf Englisch

6.2.2. Vertrag zur Übertragung von Aktien: Vorlagen auf Englisch

6.2.3. Zustimmung zur Übertragung von Aktien: Vorlagen auf Englisch

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Tobias Güntenspenger - Sales Manager bei Approovd - Schweizer Vertragsmanagement Software

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