Alles rund um den Darlehensvertrag

INHALTSVERZEICHNIS

Im folgenden Artikel thematisieren wir das Rechtsgeschäft der Gewährung eines Darlehens.

Möchten Sie gerne selbst einen rechtssicheren Vertrag erstellen? Das ist ganz einfach!

1. Darlehensvertrag: Was ist das?

Der Darlehensvertrag wird vom Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber geschlossen. Dabei verleiht der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Eigentum an vertretbaren Sachen. Bei den vertretbaren Sachen handelt es sich in der Regel um Geld. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich dazu, innerhalb eines gewissen Zeitraums den Darlehensbetrag – in der Regel mit anfallenden Zinsen – zurückzuerstatten

2. Wie sieht ein Darlehensvertrag aus?

2.1. Darlehensvertrag: Inhalt

2.1.1. Darlehenszinsen

Grundsätzlich sind Darlehen mit Zinsen verbunden. Der Zins ist der jährliche Preis des Darlehens und wird auf der Grundlage des ausstehenden Darlehensbetrags berechnet. Viele Zinssätze sind in der Praxis fest, das heisst der Zinssatz bleibt über den ganzen Darlehensvertrag hinweg derselbe. Als Zinssatz gilt der Prozentsatz, welcher für die Berechnung des Zinsbetrages verwendet wird.

Der Darlehensvertrag kann aber auch einen variablen Zinssatz vorsehen. Der Zinssatz ist dabei an einen Referenzindex gekoppelt und schwankt dementsprechend (sog. indexierter Zinssatz). Für Darlehen in CHF wird in der Regel der “SARON” (Swiss Average Rate Overnight) als Referenzzinssatz verwendet. Dieser stellt den Tagesgeldsatz des besicherten Geldmarktes für Schweizer Franken (CHF) dar. Die Berechnung des variablen Zinssatzes erfolgt über eine vertraglich vereinbarte Periode (beispielsweise 360 Tage). Wird ein indexierter Zinssatz vereinbart, besteht der Zinssatz aus zwei Elementen: dem Basiszinssatz oder Referenzindex einerseits, welcher periodisch angepasst wird, und der (in der Regel festen) Marge des Darlehensgebers im Verhältnis zum Basiszinssatz.

Wird ein variabler Zinssatz vereinbart müssen folglich drei Elemente bestimmt werden:

Schliesslich kann auch ein zinsloses Darlehen vereinbart werden.

2.1.2. Darlehenszweck

Der Darlehensvertrag kann vorsehen, dass die Darlehenssume nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf. Beispielsweise dürfte die fiktive Summe von CHF 100’000 nur für die Investition in neue Maschinen zur Herstellung von Schrauben verwendet werden. Verwendet der Darlehensnehmer das Darlehen für andere Zwecke, zum Beispiel für eine neue Büroeinrichtung oder neue Firmenautos, so läge eine Vertragsverletzung vor. Demzufolge könnte der Darlehensnehmer die Darlehenssumme inkl. anfallender Zinsen per sofort zurückverlangen.

2.1.3. Verzug des Darlehensnehmers

Weiter sind Bestimmungen bzgl. des Verzuges relevant. Gerät der Darlehensnehmer mit der Bezahlung eines Betrages aus dem Darlehensvertrag in Verzug, so hat dieser Verzugszinse auf den ausstehenden Darlehensbetrag und alle aufgelaufenen Zinsen zu leisten. Der gesetzlich festgelegte Zins beträgt 5%, wobei aber ein anderer vereinbart werden kann. Weiter kann vereinbart werden, dass in einem solchen Fall der Darlehensgeber die Darlehenssumme inkl. aller anfallander Zinsen per sofort zurückverlangen kann.

2.1.4. Rückzahlung des Darlehens

Weiterer Vertragsinhalt sind Bestimmungen über die Rückzahlung der gewährten Darlehenssumme. Der Darlehensvertrag kann einerseits vorsehen, dass diese Summe auf einmal per Ende der Vertragslaufzeit zurückbezahlt wird. Andererseits können die Parteien aber auch bestimmen, dass die Darlehenssumme in Raten zurückerstattet wird. Die Frequenz der Raten können eigens durch die Parteien festgelegt werden, bspw. jeweils per Ende Monat oder à 3 Tranchen jeweils per 1. April, 1. August und 1. Dezember.

Es kann weiter vereinbart werden, dass der Darlehensnehmer vorzeitig Teile des Darlehens zurückzahlen kann. Die Festlegung eines Mindestbetrags kann dabei sinnvoll sein.

2.2. Darlehensvertrag mit Sicherheit

Sicherheiten dienen dem Schutz des Darlehensgebers. In der Praxis sind es Vermögenswerte oder die Garantie eines Dritten (Bürgschaft), die der Darlehensgeber als Sicherheit für das Darlehen akzeptiert. Wenn der Darlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug gerät, kann der Darlehensgeber die Sicherheit zur Deckung seines Verlustes verwenden. Die Gewährung von Sicherheiten kann entweder im Darlehensvertrag selbst oder in einem separaten Vertrag geregelt werden. Im Falle der Regelung in einem separaten Vertrag würde dieser Bestandteil des Darlehensvertrages werden. Die Darlehenssumme wird im Fall Darlehensvertrages mit Sicherheit grundsätzlich erst nach der rechtsgültigen Bestellung der Sicherheit an den Darlehensnehmer überwiesen.

2.2.1. Bürgschaft

Bei der Bürgschaft haftet ein Dritter neben dem Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens. Wird der Darlehensnehmer zahlungsunfähig und kann dadurch seiner Zinszahlungs- und / oder Rückzahlungspflicht nicht nachkommen, kann diese beim Bürgen eingefordert werden. Der Bürge kann entweder eine juristische (Unternehmen) oder private Person sein. Handelt es sich beim Bürgen um eine private Person, so verlangt die einfache Bürgschaft grundsätzlich eine öffentliche Beurkundung. Auf diese kann jedoch verzichtet werden, wenn die Bürgschaft den Betrag von CHF 2’000 nicht übersteigt und der Bürge selbst handschriftlich im Vertrag den Betrag, bis zu dem er haftet, einträgt, und den Vertrag unterzeichnet.

Die Bürgschaft endet mit der Rückzahlung des Darlehens. Je nach Vereinbarung kann die einfache Bürgschaft auch zeitlich vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens enden.

2.2.2. Abtretung von Forderungen

Bei der Sicherung durch Abtretung von Forderungen tritt der Darlehensnehmer Forderungen, die er gegenüber seinen Debitoren hat, dem Darlehensgeber ab. Es ist üblich, dass dabei alle bestehenden und zukünftigen Forderungen abgetreten werden. Der Darlehensvertrag kann jedoch auch vorsehen, dass nur bestimmte Forderungen abzutreten sind.

Zu klären ist weiter, ob der Darlehensnehmer entweder lediglich für den Bestand der Forderungen haftbar ist oder darüber hinaus auch für die korrekte Zahlung durch den Schuldner der Forderung. Ein weiterer wichtiger Punkt, sowohl aus kommerzieller als auch aus rechtlicher Sicht, ist die Information an die “abgetretenen” Schuldner: Darf der Darlehensgeber sie unverzüglich über die Abtretung informieren oder erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Garantie in Anspruch nehmen will?

Die Forderungen werden nach Ablauf des Darlehensvertrags und der Erfüllung aller darin enthaltener Pflichten dem Darlehensnehmer zurückerstattet.

2.2.3. Sicherungsübereignungsvertrag

Beim Sicherungsübereinungsvertrag übergibt der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber das Eigentum an bestimmten Vermögenswerten, wobei der Besitz jedoch beim Darlehensnehmer verbleibt. Hier kann es relevant sein, dass der Darlehensnehmer die sicherungsübereigneten Gegenstände gegen übliche Risiken versichert. Da diese Sicherungsmodalität im Falle eines Konkurses die anderen Gläubiger des Darlehensnehmers benachteiligen kann, müssen die Parteien einen guten Grund für ihre Verwendung haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Darlehensnehmer die sicherungsübereigneten Gegenstände weiterhin im Rahmen seines Betriebs nutzen soll. 

2.2.3. Pfandvertrag

Beim Pfandvertrag verpfändet der Darlehensnehmer bestimmte Vermögenswerte und übergiebt den Besitz dem Darlehensgeber. Als Vermögenswerte kommen hier Wertpapiere (zum Beispiel ein Aktienzertifikat) oder Objekte (zum Beispiel ein Gemälde) in Frage. Kann der Darlehensnehmer aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag nachkommen, so hat der Darlehensgeber das Recht, sich mit dem Erlös des verpfändeten Vermögenswerts schadlos zu halten (sog. Verwertungsrecht).

Handelt es sich beim verpfändeten Vermögenswert um ein Wertpapiere, so sollte desweitern geklärt werden, wer und wie die damit verbunden Rechte und Pflichten ausübt. Solange der Pfandgeber zahlungsähig ist, verbleibt er in der Praxis auch Inhaber der Rechte und Pflichten.

Der Besitz wird nach Ablauf des Darlehensvertrags und der Erfüllung aller darin enthaltener Pflichten zurück auf den Darlehensnehmer übertragen.

3. Beendigung eines Darlehensvertrags

3.1. Rückzahlung des Darlehensvertrages

Wurde eine feste Dauer des Darlehensvertrages abgeschlossen, so endet dieser mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit werden auch alle Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag fällig, namentlich die vollständige Rückzahlung der Darlehenssume inkl. aufgelaufener Zinsen.

3.2. Kündigung eines Darlehensvertrags

Es ist möglich, dass für den Darlehensvertrag keine bestimmte Laufzeit vereinbart wird. Ein unbefristeter Darlehensvertrag endet mit der ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist kann frei vereinbart werden, beispielsweise 30 Tage oder 6 Monate.

Weiter kann auch eine Zusammensetzung der beiden Modalitäten vorliegen. In diesem Fall würde eine feste Mindestdauer vereinbart werden, nach wessen Ablauf der Darlehensvertrag auf unbefristete Zeit weiterläuft. Nach Ablauf der Mindestdauer kann der Vertrag wiederum durch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden.

Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist wird auch die vollständige Rückzahlung der Darlehenssume inkl. aufgelaufener Zinsen fällig.

3.3. Verzug oder Konkurs des Darlehensnehmers

Es kann vorkommen, dass der Darlehensnehmer in Konkurs geht oder sonstwie insolvent wird. Der Verzug oder Konkurs des Darlehensnehmers bedeutet keine Beendigung des Darlehensvertrages im eigentlichen Sinn. In einem solchen Fall kann der Darlehensgeber jedoch die Darlehenssumme inkl. aller anfallander Zinsen per sofort zurückverlangen. Die Eröffnung des Konkurses bewirkt in diesem Sinn die sofortige Fälligkeit von Forderungen.

4. Vorlagen für das Darlehen

4.1. Darlehen: Vorlagen auf Deutsch

4.1.1. Darlehensvertrag: Vorlagen auf Deutsch

4.1.2. Sicherung des Darlehens: Vorlagen auf Deutsch

4.2. Darlehen: Vorlagen auf Englisch

4.2.1. Darlehensvertrag: Vorlage auf Englisch

4.2.2. Sicherung eines Darlehens: Vorlagen auf Englisch

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Tobias Güntenspenger - Sales Manager bei Approovd - Schweizer Vertragsmanagement Software

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