Die Parteien können im Allgemeinen frei festlegen, wie, wann und unter welchen Bedingungen der Vertriebsvertrag endet bzw. gekündigt werden kann. In der Praxis einigen sich die Parteien oft auf eine Mindestlaufzeit (zum Beispiel, 2 Jahre), und sei es nur, um die Investitionen in die Vermarktung der Produkte zu amortisieren. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag in der Praxis automatisch um eine neue feste Laufzeit, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag mit einer bestimmten Frist (in der Regel mindestens 6 Monate). Die Kündigung erfolgt häufig in schriftlicher Form.
Abgesehen von den normalen Kündigungsfällen (Ablauf der Vertragslaufzeit und/oder der Kündigungsfrist) legen die Parteien häufig Fälle oder Umstände fest, die es einer Partei erlauben, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Es gibt Fälle, die beiden Parteien gemeinsam sind und in denen jede von ihnen kündigen kann. Wenn zum Beispiel eine der Parteien in Konkurs geht und/oder ihre Tätigkeit einstellt, kann die andere Partei den Vertrag sofort kündigen. In anderen Fällen kann nur der Vertreiber oder der Lieferant den Vertrag kündigen, wenn eine der Parteien gegen als wesentlich erachtete Bestimmungen verstösst. Wenn beispielsweise der Lieferant selbst Verkäufe in dem Gebiet tätigt, das er dem Vertreiber exklusiv zugewiesen hat, hat dieser das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Ebenso kann der Lieferant den Vertrag kündigen, wenn der Vertreiber konkurrierende Produkte vertreibt, obwohl er sich verpflichtet hat, ausschliesslich von dem Lieferanten zu beziehen.
Schliesslich können die Parteien beschliessen, den Vertriebsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden. In diesem Fall schliessen sie einen Aufhebungsvertrag ab, in dem ein neuer Termin für den Ablauf des Vertrags festgelegt wird.
In jedem Fall ist es ratsam, sich mit den Folgen der Vertragsbeendigung im Vertrag zu befassen. Insbesondere wenn der Vertreiber noch über Bestände an unverkauften Produkten verfügt oder umgekehrt sich verpflichtet hat, Produkte zu liefern, die sich noch beim Lieferanten befinden, sollten die Parteien eine Regelung finden, die einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte gewährleistet. Zudem können bestimmte Bestimmungen, je nach den Umständen der Beendigung, die Parteien auch nach Vertragsende binden, wie beispielsweise ein Wettbewerbsverbot oder eine Vertraulichkeitspflicht.