… Sie die jährliche (ordentliche) Generalversammlung einer Gesellschaft durchführen müssen
… Sie Flexibilität in der Organisation der Versammlung brauchen, ohne die strengen gesetzlichen Anforderungen an die Einberufung der Versammlung beachten zu müssen
… alle Aktionäre an der Versammlung teilnehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen
Mindestens einmal im Jahr müssen die Aktionäre von Schweizer Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres zusammenkommen, vor allem um die Jahresrechnung und die Ergebnisse zu genehmigen sowie die Verwaltungsratsmitglieder und die Revisionsstelle zu wählen. Die Aktionäre versammeln sich jährlich zu einer (ordentlichen) Generalversammlung. Das Gesetz sieht vor, dass die Beschlüsse, Abstimmungen und Diskussionen in einem Protokoll festgehalten werden müssen.
Wenn sämtliche Aktionäre an der Generalversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen, kann die Versammlung auch ohne Einberufung stattfinden. Insbesondere muss keine Einladungsfrist eingehalten werden. In der Praxis erteilen Aktionäre oft eine Vollmacht an ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, welches dann die Versammlung abhalten wird.
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung
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