… ein Aktionär Ihrer Gesellschaft Aktien auf eine andere Person überträgt
… Sie sicherstellen müssen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung erfüllt sind
Mit wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen haben alle Schweizer Aktiengesellschaften Namenaktien. Ihre Übertragung von einem Aktionär auf eine andere Person (die eine andere Aktionärin sein kann) erfordert entweder die Indossierung einer physischen Urkunde, welche die Aktien belegt (Zertifikat), oder eine Zessionserklärung. Die letztere Möglichkeit ist weit verbreitet. In fast allen Fällen muss der Verwaltungsrat der Gesellschaft die Übertragung genehmigen, damit sie rechtswirksam wird.
Aktienkaufvertrag für Käufer
Zession von Namenaktien: Beschluss des Verwaltungsrats
Zirkularbeschluss der ordentlichen Generalversammlung
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