… die (ordentliche) Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Beschlüsse fassen will, ohne eine Sitzung abzuhalten
… kein Gesellschafter eine mündliche Beratung beantragt hat
Mindestens einmal im Jahr müssen die Gesellschafter von Schweizer Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres die Jahresrechnung und die Ergebnisse zu genehmigen, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle zu wählen sowie die Entschädigung der Geschäftsführung festsetzen.
Die Gesellschafter versammeln sich in der Regel jährlich zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung, bei der sie diskutieren und debattieren können. Das Gesetz sieht vor, dass die Beschlüsse, Abstimmungen und Diskussionen in einem Protokoll festgehalten werden müssen. Wenn jedoch alle Gesellschafter damit einverstanden sind, können sie ihre Beschlüsse schriftlich oder in elektronischer Form (zum Beispiel per E-Mail) ohne Beratung fassen. Diese Möglichkeit erleichtert den Verwaltungsaufwand für Gesellschaften mit einer geringen Anzahl von Gesellschaftern, wie zum Beispiel kleine Familienstrukturen oder auch Gesellschaften, die einer Holdinggesellschaft angehören.
Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung (GmbH)
Zirkularbeschluss der ordentlichen Generalversammlung
Wandeldarlehensvertrag
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