… Sie sich bereit erklären, für das von einer anderen Organisation oder Person aufgenommene Darlehen zu bürgen
… Sie ein Darlehen gewährt haben und eine andere Person oder Organisation dessen Rückzahlung garantiert
… Sie ein Darlehen aufgenommen haben und eine andere Person oder Organisation bereit ist, für dessen Rückzahlung zu bürgen
Der Vertrag für eine einfache Bürgschaft dient der Sicherung eines Darlehens. Unter diesem (einfachen) Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich nämlich eine Person oder eine Organisation, die Rückzahlung eines von einer anderen Person oder Organisation aufgenommenen Darlehens zu garantieren.
Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Bürgen und dem Darlehensgeber abgeschlossen. In der Regel gibt es zusätzlich separate Vereinbarungen zwischen dem Bürgen und dem Darlehensnehmer.
Anders als bei einer Solidarbürgschaft kann der Darlehensgeber eine einfache Bürgschaft nicht bereits durchsetzen, weil der Darlehensnehmer in Verzug ist und erfolglos gemahnt wurde. Vielmehr kann der Darlehensgeber den Bürgen nur unter bestimmten, eng definierten Umständen in Anspruch nehmen, die im Grossen und Ganzen zeigen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen eindeutig nicht zurückzahlen wird.
Handelt es sich beim Bürgen um eine Privatperson und übersteigt die Bürgschaft CHF 2’000, sind zusätzliche Formerfordernisse notwendig. Zudem müsste ein verheirateter Bürge die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Lebenspartner(in) einholen.
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