… Sie im Rahmen eines Bauprojekts Planerleistungen und/oder Bauleitungsleistungen erbringen
… Sie im Rahmen eines Bauprojekts als Generalplaner oder Totalunternehmer tätig sind und einen oder mehrere Subplaner für Planerleistungen und/oder für die Bauleitung beiziehen
… Sie die Option benötigen, die Leistungsbeschreibung, die Preisvereinbarung, den Zahlungsplan und weitere Bestandteile separat als Anhang hochzuladen
Der Subvertrag für Planer- und/oder Bauleitungsleistungen (Subplanervertrag) bietet sich an, wenn ein Einzel- bzw. Hauptplaner, ein Totalunternehmer oder eine Planergemeinschaft (Auftraggeber) einerseits, einen Subplaner bzw. Subbauleiter (Beauftragter) anderseits mit baubezogenen Leistungen beauftragt.
In der Praxis gibt es keinen einheitlichen Typ von Subvertrag für Planer- und/oder Bauleitungsleistungen. Da ein Bauprojekt verschiedene Phasen (Vorprojekt, Planung, Ausschreibung, Ausführung usw.) und eine Vielzahl von Objekten (Neueindeckung eines Daches, Bau mehrerer Wohnhäuser, Erweiterung eines Tunnels usw.) umfassen kann, ist der Inhalt des Vertrags in der Praxis sehr unterschiedlich. Insbesondere die Art der vom Beauftragten erbrachten Leistungen kann von Fall zu Fall sehr individuell sein. So kann es beispielsweise sein, dass sich der Auftrag auf Planungsleistungen beschränkt bzw. Bauleitungsleistungen ausschliesst; in diesem Fall ist noch zu prüfen, ob es sich lediglich um Skizzen, ein Vorprojekt oder ein Bauprojekt handelt. Ausserdem sind an einem Bauprojekt in der Regel zahlreiche Parteien beteiligt, was eine sorgfältige Abgrenzung der jeweiligen zu erbringenden Leistungen bei der Vertragsgestaltung erforderlich macht.
Aus rechtlicher Sicht ist die Rechtsprechung der Auffassung, dass die Leistungen des Beauftragten je nach dem konkreten Inhalt der Leistung entweder den Regeln des Auftrags oder den Regeln des Werkvertrags unterstehen. Schematisch gesehen unterwerfen die Gerichte die Ausarbeitung von Plänen den Regeln des Werkvertrags, während die Bauleitungsleistungen dem Auftragsrecht unterliegen. Bietet der Beauftragte alle diese Dienstleistungen an (was bei kleinen Bauprojekten häufig der Fall ist), können je nach Streitgegenstand unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten.
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