Protokoll der ordentlichen Generalversammlung

Kernpunkte und Vorlagen

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Protokoll der ordentlichen Generalversammlung: Kernpunkte
  • Formvorschriften für die Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung
  • Organisatorische Fragen, einschl. ob die Teilnahme physisch, auch per Videokonferenz oder nur per Videokonferenz erfolgt
  • Ob die Versammlung in der Schweiz und/oder im Ausland stattfindet
  • Falls erforderlich, Angabe der Anzahl der vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertretenen Stimmen
  • Ordentliche Traktandenliste: Genehmigung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses, eventuell Ausschüttung von Kapitalreserven, Wahl und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und Wahl der Revisionsstelle
  • Option für weitere Traktanden
  • Ob Beschlüsse einstimmig oder mit Mehrheit gefasst werden
Ein Protokoll der ordentlichen Generalversammlung ist geeignet, wenn …

… Sie die jährliche (ordentliche) Generalversammlung einer Gesellschaft durchführen müssen

… die Generalversammlung physisch, in hybrider Form oder ganz virtuell in der Schweiz und/oder im Ausland veranstaltet wird

Was ist ein Protokoll der ordentlichen Generalversammlung?

Mindestens einmal im Jahr müssen die Aktionäre von Schweizer Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres zusammenkommen, vor allem um die Jahresrechnung und die Ergebnisse zu genehmigen sowie die Verwaltungsratsmitglieder und die Revisionsstelle zu wählen. Die Aktionäre versammeln sich jährlich zu einer (ordentlichen) Generalversammlung, die das oberste Organ der Gesellschaft bildet. Das Gesetz sieht vor, dass die Beschlüsse, Abstimmungen und Diskussionen in einem Protokoll festgehalten werden müssen.

In der Regel wird die Generalversammlung in der Schweiz als Präsenzveranstaltung (mit oder ohne virtuelle Teilnahme) durchgeführt. Sie kann auch rein virtuell oder im Ausland stattfinden. Dafür ist eine entsprechende Regelung in den Statuten erforderlich. Der Verwaltungsrat hat weiter einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu bezeichnen. Im Fall einer virtuellen Versammlung kann er aber darauf verzichten, wenn die Statuten ihn dazu ermächtigen. Im Fall der ausländischen Versammlung sind es die Aktionäre, die darauf verzichten können.

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