Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung

Kernpunkte und Vorlagen

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Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung: Kernpunkte
  • Gesetzliche Formvorschriften für die Abhaltung einer ausserordentlichen Generalversammlung
  • Organisatorische Fragen, einschl. ob die Teilnahme physisch, auch per Videokonferenz oder nur per Videokonferenz erfolgt
  • Ob die Versammlung in der Schweiz und/oder im Ausland stattfindet
  • Falls erforderlich, Angabe der Anzahl der vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertretenen Stimmrechte
  • Bis zu zehn spezifische Aktionärsbeschlüsse
  • Ob Beschlüsse einstimmig oder mit Mehrheit gefasst werden
Ein Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung ist geeignet, wenn …

… die Gesellschaft die Zustimmung ihrer Aktionäre über einen oder mehrere spezifische Punkte während dem Geschäftsjahr benötigt

… Sie die Generalversammlung physisch, in hybrider Form oder ganz virtuell in der Schweiz und/oder im Ausland veranstalten

… Sie die gesetzlichen Formvorschriften vollständig erfüllen wollen

Was ist ein Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung?

Im Gegensatz zur jährlichen oder ordentlichen Generalversammlung, die innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erfolgt, findet eine ausserordentliche Generalversammlung während des Geschäftsjahres statt und ist nicht obligatorisch. Sie wird nur dann einberufen, wenn eine Gesellschaft die Zustimmung ihrer Aktionäre zu einem oder mehreren spezifischen Punkten benötigt, wie zum Beispiel bei einer Sitzverlegung oder der Auszahlung einer Zwischendividende. Doch wie bei der ordentlichen Generalversammlung schreibt das Gesetz vor, dass die BeschlüsseAbstimmungen und Diskussionen in einem Protokoll festgehalten werden müssen.

In der Regel wird die Generalversammlung in der Schweiz als Präsenzveranstaltung (mit oder ohne virtuelle Teilnahme) durchgeführt. Sie kann aber auch rein virtuell oder im Ausland stattfinden. Dafür ist eine entsprechende Regelung in den Statuten erforderlich. Der Verwaltungsrat hat weiter einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu bezeichnen. Im Fall einer virtuellen Versammlung kann er aber darauf verzichten, wenn die Statuten ihn dazu ermächtigen. Im Fall der ausländischen Versammlung sind es die Aktionäre, die darauf verzichten können.

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