… ein Aktionär Ihrer Gesellschaft Aktien auf eine andere Person überträgt
… Sie ein formelles Protokoll benötigen, dass der Verwaltungsrat der Übertragung der Aktien zugestimmt hat
Mit wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen haben alle Schweizer Gesellschaften Namenaktien. Ihre Übertragung von einem Aktionär auf eine andere Person (die eine andere Aktionärin sein kann) erfordert entweder die Indossierung einer physischen Urkunde, welche die Aktien belegt (Zertifikat), oder eine Zessionserklärung. Die letztere Möglichkeit ist weit verbreitet.
In fast allen Fällen muss der Verwaltungsrat der Gesellschaft die Übertragung genehmigen, damit sie rechtswirksam wird.
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