… Ihre Gesellschaft die jährliche (ordentliche) Generalversammlung abhält
… Sie Flexibilität hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes der Versammlung brauchen, ohne die strengen gesetzlichen Anforderungen an die Einberufung der Versammlung beachten zu müssen
… alle Aktionäre an der Versammlung teilnehmen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen
Mindestens einmal im Jahr müssen die Aktionäre von Schweizer Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres zusammenkommen, vor allem um die Jahresrechnung und die Ergebnisse zu genehmigen sowie die Verwaltungsratsmitglieder und die Revisionsstelle zu wählen.
Die Aktionäre versammeln sich jährlich zu einer (ordentlichen) Generalversammlung, die das oberste Organ der Gesellschaft bildet. Die Liste der Beschlüsse sowie die Mehrheits- und Formvorschriften sind meist gesetzlich, selten in den Statuten vorgesehen. Insbesondere schreibt das Gesetz vor, dass die Beschlüsse, Abstimmungen und Diskussionen in einem Protokoll festgehalten werden müssen.
Das Gesetz sieht darüber hinaus strenge Form- und Zeitanforderungen für die Einberufung der Versammlung vor. Wenn jedoch alle Aktionäre an der Versammlung teilnehmen oder vertreten sind, müssen diese Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Versammlung kann in diesem Fall als Universalversammlung abgehalten werden.
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