Mängelrüge für ein defektes Werk

Kernpunkte und Vorlagen

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Mängelrüge für ein defektes Werk: Kernpunkte
  • Beschreibung der Mängel und Klarstellung, dass Sie den Hersteller für diese haftbar machen und das Werk bzw. seine Arbeiten nicht so annehmen werden
  • Differenzierte rechtliche Ansprüche je nachdem, ob die Arbeiten bzw. das Werk für ein Bauwerk oder Baustelle bestimmt sind
  • Geltendmachung Ihrer rechtlichen Ansprüche (Preisreduktion, Rückabwicklung des Vertrags oder kostenlose Behebung der Mängel)
Eine Mängelrüge für ein defektes Werk ist geeignet, wenn …

… Sie die Herstellung eines Werkes bestellt haben, und das gelieferte Werk den mit dem Hersteller vereinbarten Spezifikationen nicht entspricht oder davon abweicht

… Sie die Ausführung gewisser Arbeiten (zum Beispiel Reparaturarbeiten) in Auftrag gestellt haben, und die gelieferten Arbeitsergebnisse Mängel aufweisen

… Sie die Gewährleistung für Mängel gegenüber dem Hersteller (Unternehmer) geltend machen möchten

… Sie ein Werk im Sinne eines Arbeitserfolges beanstanden wollen und kein Produkt im Sinne eines Erzeugnisses, einer Ware oder einer Dienstleistung (Mängelrüge für ein defektes Produkt verwenden)

Was ist eine Mängelrüge für ein defektes Werk?

Eine Mängelrüge ist eine Erklärung des Bestellers eines defekten Werks bzw. mangelhaften Arbeiten. Er zeigt dem Hersteller nach der Lieferung des Werkes bzw. Abnahme der Arbeiten an, dass diese an Mängeln leiden, die er nicht annehmen will. Es obliegt dem Besteller, sobald wie möglich das Werk zu prüfen und allfällige Mängel zu rügenWenn der Besteller dies versäumt, verwirken seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Mängelgewährleistung. Zudem muss es für den Hersteller nachvollziehbar sein, welche Mängel das Werk aufweist und, dass der Besteller ihn dafür haftbar macht. Aus Beweisgründen ist es daher unerlässlich, die Mängel schriftlich zu rügen

Beim Vorliegen von Mängeln kann der Besteller alternativ eine Reduktion des Werklohns verlangen, den Vertrag rückgängig machen (jedoch nicht bei Bauwerken) oder die kostenlose Behebung der Mängel verlangen. Allerdings wird das Verfahren bei Mängeln (einschliesslich Rügefristen und allfälligen Einschränkungen der Gewährleistungsansprüchen des Bestellers) oft vertraglich oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers geregelt. Es ist daher sinnvoll, die Vertragsdokumentation zu prüfen und nach allfälligen Einschränkungen zu untersuchen.

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